AGB Brennholzverkauf Privat
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Constantia GmbH
Vorwort
Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Brennholzverkäufe an Privatkunden (Verbraucher gemäß § 13 BGB) durch die Constantia Forst GmbH. Für Verkäufe an gewerbliche Kunden gelten die jeweils gültigen AGB Geschäftskunden.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Brennholzkaufverträge. Bei Nichteinhalten der nachstehenden Vorschriften behält sich der Verkäufer den künftigen Ausschluss des Käufers von Holzverkäufen vor.
Produktionszeiten
Brennholz wird üblicherweise im Winter/Frühjahr produziert. Bestellvorläufe vereinfachen die termingetreue Bereitstellung von Brennholz. Das Naturprodukt Holz wird nach den Kriterien des gültigen PEFC-Standards produziert. Die Bereitstellung kann durch natürliche und örtliche Besonderheiten grundsätzlich nicht unverzüglich zugesichert werden.
Verkauf von Brennholz
Verkaufsgegenstand und -verfahren
- Verkaufsgegenstand ist Brennholz in fixen Längen, d.h. je nach örtlichen Gegebenheiten zw. 2 und 6 Meterlängen polterweise am Waldweg bereitgestellt.
- Das Holz wird als Einzelartikel „Polter“ angeboten und kann nur als solcher Polter abgenommen werden. Jeder Artikel enthält die Information Anzahl der Festmeter, Länge der Stämme, Hauptholzart sowie ggf. ein Bild des angebotenen Polters.
- Die jeweiligen Holzarten werden in der Artikelbeschreibung möglichst exakt ausgewiesen. Abweichungen von bis zu 20% mitgehender Baumarten sind vom Käufer zu akzeptieren.
- Da das Naturprodukt Holz nicht genormt ist, kann es zu Massenabweichungen kommen. Die angewendeten Messverfahren zur Bestimmung der Masse entsprechen der RVR für Energieholz.
- Wegen des hohen Unfallrisikos durch herabfallende Äste innerhalb der Waldbestände wird das Holz grundsätzlich am Waldweg vermarktet. Ungerücktes, im Bestand liegendes Holz oder Kronenholz wird nur im Ausnahmefall angeboten und vor Ort durch den zuständigen Revierförster oder einen beauftragten Mitarbeiter bepreist.
- Der Ort der Bereitstellung wird von der Constantia Forst GmbH je nach betrieblichen Möglichkeiten festgelegt. Ein Anspruch auf eine Bereitstellung im Wunschbereich des Kunden besteht nicht.
Bestellprozess, Rechnung: Bereitstellung und Gefahrenübergang
- Die Bestellung erfolgt über den Webshop oder im persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Revierförster.
- Brennholz (Artikel Polter) wird über den Webshop direkt oder mittels Begehung durch den Revierförster bestellt. Durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ oder die mündliche Zusage vor dem Revierförster akzeptiert der Kunde die AGB und gibt eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren / des präsentierten Holzes vor Ort ab.
Webshop: Eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unverzüglich nach dem Absenden der Bestellung per E-Mail. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und die Bestelldaten werden dem Kunden per E-Mail zugesandt. - Die Vertragssprache ist Deutsch.
- Die Bereitstellung einer Rechnung ist die Auftragsbestätigung und gilt als Annahme der Brennholzbestellung des Käufers. Die Kaufsumme ist vorab zu leisten.
- Bei eingegangener Zahlung erfolgt die Bereitstellung per E-Mail mit Holzabfuhrkarte. Im Ausnahmefall kann diese per Post erfolgen.
- Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das Holz im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über die Sache zu verfügen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
Zahlungsart und Zahlungsfristen
- Der Kaufpreis ist mit Abschluss der Bestellung fällig (Vorabzahlung).
- Der Käufer verfügt über die Zahlungsoptionen Vorkasse per Überweisung, Bar (Forstbüro oder beim Revierförster), Kartenzahlung (Forstbüro). Wir behalten uns jedoch bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten, die jedoch ebenfalls für Sie kostenfrei sind, zu verweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.
- Sämtliche Webshop-Preise sind Bruttopreise und enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
- Wir akzeptieren Zahlungen lediglich von Konten innerhalb der Europäischen Union. In keinem Fall übernehmen wir die Kosten einer Geld-Transaktion.
- Bei Barzahlungen vor Ort wir das Holz durch einen der Revierförster gegen Bar übergeben.
Abfuhr des Holzes
Mit Eingang der Zahlung hat der Käufer das Holz innerhalb von 6 Wochen abzufahren. Eine Lagerung des Holzes ist nicht gestattet. Der Käufer oder dessen Beauftragter haben bei der Abfuhr den unverfälschten Zahlungsnachweis und die vollständige Bereitstellungsmeldung (Rechnung und die zugehörige Karte) mitzuführen.
Gewährleistung und Haftung
- Die Rechte bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Verkäufer und seine jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
- Der Käufer hat darauf zu achten, dass von dem von ihm erworbenen Holz keine Gefahr ausgeht und ggf. auf eigene Rechnung geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer auf Rechnung des Käufers tätig werden.
Haftungsausschluss gegenüber der Constantia Forst GmbH: Brennholzwerber üben ihre Tätigkeit auf eigene Gefahr aus. Brennholzwerber haften gegenüber Dritten und der Constantia Forst GmbH bzw. dem Waldbesitzer in vollem Umfang für Schäden aller Art, die von ihnen oder ihren Beauftragten schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch im Verhältnis der Brennholzwerber und Helfer untereinander. Wird die Constantia Forst GmbH bzw. der Waldbesitzer von Dritten für einen Schaden haftbar gemacht, den Brennholzwerber oder ihre Beauftragten zu vertreten haben, so stellen die Brennholzwerber den Waldbesitzer und die Constantia Forst GmbH von jeglicher Schadensersatzpflicht und etwaigen Prozesskosten frei. Jegliche Haftung des Forstbetriebes für Personen- oder Sachschäden, die den Brennholzwerbern oder ihren Helfern entstehen, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung aufgeführter Bedingungen ist die Constantia Forst GmbH berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einstellen zu lassen.
Aufarbeitung, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Im Falle der Aufarbeitung im Wald bzw. am Waldweg sind die die nachfolgenden Verhaltens- und sicherheitshinweise (Motorsägeschein, persönliche Schutzausrüstung, Einhaltung Unfallverhütungsvorschriften etc.) insbesondere die VSG 4.3 Forsten zu befolgen.
- Das Fahren in den Waldbeständen ist verboten.
- Über den jeweils gültigen Rettungspunkt hat sich der Ausführende selbständig per Internet oder Revierleitung zu informieren. Zum Beispiel über die mobile Handyapp „Rettungspunkte im Wald“.
- Die Notrufnummer ist 112. Empfang mit einem Mobilgerät sollte sichergestellt werden.
- Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.
- Personen, die mit der Motorsäge arbeiten, müssen an einem mindestens eintägigen qualifizierten Motorsägenlehrgang, der den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger entspricht, teilgenommen haben. Der entsprechende Nachweis ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Bei Einsatz von Motorsägen dürfen nur biologisch schnell abbaubare Kettenöle und Sonderkraftstoffe verwendet werden.
- Personen unter 18 Jahren dürfen nicht mit der Motorsäge arbeiten.
- Bei der Motorsägenarbeit ist für einen sicheren Stand zu sorgen. Maschinen und Geräte sind fachgerecht zu handhaben, sie müssen den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen (mindestens FPA-geprüft).
- Bei Arbeiten mit Sägen und Werkzeugen ist ausreichend Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
- Es dürfen keine Eisenkeile verwendet werden.
- Motorsägen sind beim Anwerfen sicher abzustützen.
- An Hängen ist an Stämmen nur von der Bergseite her zu arbeiten, Stämme oder Stammteile sind gegen Abrutschen und Wegrollen zu sichern, es darf nicht untereinander gearbeitet werden.
- Bei der Aufarbeitung ist Alleinarbeit untersagt.
- Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen. Folgende Schutzausrüstung ist zu tragen: Schutzhelm für Waldarbeit mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz und Zehenschutzkappe (DIN SN 345 + 344 Teil 2), Schutzhandschuhe
- Fällarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden.
- Wenn eine Seilwinde zum Einsatz kommt, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden (bspw. Sachkundenachweis Seilwinde der Mobilen Waldbauernschule, einer Forstlichen Bildungseinrichtung oder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau).
- Der verbleibende Baumbestand, die Naturverjüngung sowie wildlebende Tiere sind zu schonen.
- Erste-Hilfe-Material sowie ein Öl-Leckage-Set sind stets mitzuführen.
- Da über den Waldbesitzer, die Constantia Forst GmbH und die gesetzliche Unfallversicherung kein Versicherungsschutz besteht, wird der Abschluss einer entsprechenden privaten Versicherung empfohlen.
- Das Rauchen oder Feuer machen im Wald ist grundsätzlich nicht gestattet.
Fahren auf Waldwegen
Waldwege sind schonend, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf die für die Aufarbeitung und den Transport des Holzes notwendigen Fahrten. Wege dürfen nicht durch Abstellen von Fahrzeugen versperrt werden. Die Constantia Forst GmbH und deren betreute Forstbetriebe kann die Abfuhr auf einzelnen Waldwegen für einen bestimmten Zeitraum aus wichtigen Gründen, z.B. der Gefahr erheblicher Wegeschädigung aufgrund ungünstiger Witterung, beschränken oder vollständig untersagen. Abfuhrfristen verlängern sich in diesem Fall automatisch um die Zeit der Unterbrechung.
Holzabtransport und Holzlagerung
Der Abtransport des Holzes ist Bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten.
Eventuelle Schäden sind vom Käufer in einer ihm gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten des Käufers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Aufgearbeitetes Holz darf bis zur in der Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieser Schriftformklausel.