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Richtlinien für die Aufarbeitung von Brennholz

Allgemeines

Der Wald des Forstbetriebes der Constantia Forst GmbH ist PEFC zertifiziert. Die Einhaltung der festgelegten Standards ist daher von großer Bedeutung. Neben den Bestimmungen des hessischen Waldgesetzes (hessWaldG) sind diese Richtlinien zu berücksichtigen. Die Arbeit im Wald ist mit zahlreichen Gefahren verbunden, daher sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (insb. VSG 4.3 Forsten) unbedingt zu befolgen. Die Bedingungen dieses Merkblattes werden mit dem Kauf von Flächenlosen bzw. Brennholz anerkannt. Die Missachtung dieser Regelungen hat den sofortigen Ausschluss vom Brennholz- und Flächenloserwerb zur Folge!

Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

  • Die Waldarbeit ist eine gefährliche Tätigkeit. Die Unfallverhütungsvorschriften (insb. VSG 4.3 Forsten) sind einzuhalten.
  • Das Aufarbeiten von Holz darf nicht in Alleinarbeit erfolgen. Personen unter 18 Jahren ist die Arbeit mit der Motorsäge untersagt.
  • Der Nachweis der Teilnahme an einem qualifizierten Motorsägenlehrgang ist erforderlich. Die Teilnahmebescheinigung ist der Constantia Forst GmbH vor Beginn der Arbeiten vorzulegen und bei der Aufarbeitung mitzuführen. Über eine Selbsterklärung wird bestätigt, dass das Brennholz nur für den privaten Gebrauch bestimmt ist.
  • Eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist bei sämtlichen Arbeiten mit der Motorsäge zu tragen (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Schnittschutzschuhe und Handschuhe).
  • Erste-Hilfe-Material ist vor Ort mitzuführen. Der vom Aufarbeitungsort am nächstgelegene Rettungspunkt sollte vor den Aufarbeitungsmaßnahmen in Erfahrung gebracht werden. Die Nummer für den Notfall ist 112.
  • Auf Waldbesucher ist größtmögliche Rücksicht zu nehmen. Es dürfen sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten!

Fahren im Wald

  • Waldwege sind schonend, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Die Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf die für die Aufarbeitung und den Transport des Holzes notwendigen Fahrten. Wege dürfen nicht durch Abstellen von Fahrzeugen versperrt werden.
  • Das Befahren von Bestandsflächen ist grundsätzlich verboten (Schlepper eingeschlossen)!

Maschinen- und Geräteeinsatz

  • Es dürfen nur zugewiesene Flächenlose und Brennholz aufgearbeitet werden. Totholz ist zu belassen!
  • Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden und nach Möglichkeit FPA anerkannt sind. Um Bestandes-, Verjüngungs- und Bodenschäden zu vermeiden, ist bei allen Arbeiten auf größte Sorgfalt zu achten.
  • Zum Schutz von Wasser und Boden sind ausschließlich biologisch abbaubare Kettenöle und Hydraulikflüssigkeiten zu verwenden. Des Weiteren sind Sonderkraftstoffe in der Motorsäge zu nutzen. 2-Takt-Mischungen sind nicht mehr zulässig!

Holzlagerung und -abtransport

  • Der Abtransport des Holzes ist Bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten.
  • Eventuelle Schäden sind vom Käufer in einer ihm gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten des Käufers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
  • Aufgearbeitetes Holz darf bis zur in der Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten.
  • An stehenden Bäumen ist kein Holz aufzuschichten.
  • Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.

Besondere Regelungen / Berücksichtigung der Wildruhe

  • Zum Schutze des Wildes und zur Durchführung der Jagd sind bestimmte zeitliche Sondergelungen in unseren Wäldern zu beachten. Die Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes beschränken sich daher zwingend auf die Zeit von 2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 2 Stunden vor Sonnenuntergang!

Haftung

  • Die Aufarbeitung und Abfuhr von Brennholz durch den Käufer erfolgen auf eigene Gefahr! Der Forstbetrieb haftet nicht für Schäden, die dem Käufer von Brennholz und/oder Flächenlosen bei der Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes, sowie bei der damit verbundenen Benutzung der Waldwege entstehen, es sei denn, die Schäden werden durch Mitarbeiter des Waldbesitzers grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Für Schäden gegenüber Dritten haftet der Brennholzkäufer selbst. Es besteht kein Unfallversicherungsschutz von Seiten des Forstbetriebes.

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